Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 98 Schutz des Erwerbers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 – 14 K 1955/18Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 – 14 K 2647/18Zitiert von 2
- OLG Köln, 30.06.2000 – 3 U 197/99
- OLG Hamm, 24.05.1991 – 20 U 250/89
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.